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Barrierefreiheit

BFSG 2025: Was die Barrierefreiheitspflicht für Ihre Website in Hannover bedeutet

Deniz Duman
Deniz Duman Jul 7, 2026 8 Min. Lesezeit
Beitragsbild BFSG 2025: Was die Barrierefreiheitspflicht für Ihre Website in Hannover bedeutet
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet viele Unternehmen mit Verbraucherkontakt zu barrierefreien Websites und Onlineshops. Für Unternehmen aus Hannover und der Region bedeutet das: prüfen, ob die eigene Website betroffen ist, denn bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Websites?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act und verpflichtet Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, digitale Angebote wie Websites, Onlineshops und Apps barrierefrei zu gestalten. Es gilt bundesweit und unabhängig vom Firmensitz seit dem 28. Juni 2025. Für ein Unternehmen aus Hannover gilt exakt dasselbe Recht wie für einen Anbieter in Berlin oder Köln, eine regionale Ausnahme gibt es nicht.

Konkret erfasst das Gesetz zwei Kategorien: Produkte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Zahlungsterminals, und Dienstleistungen wie E-Commerce, Bankdienstleistungen, Personenverkehr sowie elektronische Kommunikationsdienste. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen aus Hannover ist der praktisch relevante Fall der eigene Onlineshop oder die eigene Website mit Buchungs-, Bestell- oder Kontaktfunktion. Technisch ist das BFSG damit vor allem ein Thema der Webentwicklung aus Hannover, weil Struktur, Code, Formulare und das eingesetzte CMS gemeinsam darüber entscheiden, ob eine Website die Anforderungen erfüllt.

Wichtig für die Einordnung: Das BFSG ersetzt für Websites keine anderen Pflichten wie die Datenschutz-Grundverordnung oder das Telemediengesetz, sondern kommt als zusätzliche Anforderung hinzu. Für ein produzierendes Unternehmen aus dem Umland, etwa aus Langenhagen oder Garbsen, das über die eigene Website Ersatzteile oder Termine an Endkunden verkauft, bedeutet das konkret: Die Website zählt zur Dienstleistung E-Commerce und fällt damit unter das Gesetz, unabhängig davon, dass der eigentliche Kernbetrieb im B2B-Bereich liegt.

Seit wann gilt das BFSG, und welche Fristen laufen 2025 und darüber hinaus?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen alle neu auf den Markt gebrachten Produkte und alle neu abgeschlossenen Dienstleistungsverträge barrierefrei sein. Für bereits bestehende Verträge und im Einsatz befindliche Geräte gelten längere Übergangsfristen, die je nach Fallgruppe bis 2030 oder spätestens bis 2040 laufen. Wer eine Website erst jetzt umbaut, startet also nicht bei null, sondern innerhalb einer bereits laufenden Frist.

DatumEreignisBedeutung für Ihre Website
28.06.2025BFSG tritt in KraftAb diesem Stichtag gelten die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen verbindlich für neue Angebote.
ab 29.06.2025Neue Websites und OnlineshopsDigitale Angebote, die ab diesem Zeitpunkt neu angeboten oder wesentlich überarbeitet werden, müssen die Anforderungen von Anfang an erfüllen.
bis 27.06.2030Übergangsfrist für bestehende Dauerschuldverhältnisse endetDienstleistungen, die weiterhin mit vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, dürfen bis dahin unverändert weiterlaufen.
bis spätestens 2040Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals endetNicht barrierefreie Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal aber 15 Jahre, weiterbetrieben werden.

Welche Unternehmen und Websites sind vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher, also im B2C-Geschäft, anbieten, sowie die dazugehörigen digitalen Kanäle. Rein geschäftliche B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt fallen nicht unter das BFSG. Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erreicht, ist bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen.

Diese Ausnahme gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Kleinstunternehmen, die selbst BFSG-relevante Produkte herstellen, sind unabhängig von ihrer Größe zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für viele Handwerksbetriebe, Kanzleien oder Praxen aus Hannover, Langenhagen, Garbsen, Laatzen oder Hildesheim lohnt sich deshalb ein kurzer Check der eigenen Größe und des Geschäftsmodells, bevor man vorschnell davon ausgeht, nicht betroffen zu sein.

KategorieBeispielBFSG-Pflicht?
Onlineshop mit VerbraucherkundenE-Commerce-Website eines EinzelhändlersJa, sofern kein Kleinstunternehmen
Website mit Terminbuchung/KontaktformularArztpraxis, Kanzlei, Dienstleister mit Online-BuchungJa, sofern die Dienstleistung selbst unter das BFSG fällt und kein Kleinstunternehmen vorliegt
Reine B2B-Website ohne VerbraucherkontaktZulieferer, der ausschließlich an Unternehmen verkauftNein
Kleinstunternehmen als DienstleisterSolo-Selbstständiger, unter 10 Beschäftigte, Umsatz/Bilanzsumme ≤ 2 Mio. EuroNein, außer bei Herstellung BFSG-relevanter Produkte

Welche Anforderungen muss eine barrierefreie Website konkret erfüllen?

Als technischer Maßstab gelten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA sowie die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Praktisch bedeutet das unter anderem ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, eine Tastaturbedienung ohne Maus, korrekt beschriftete Formularfelder und eine für Screenreader verständliche Struktur aus Überschriften und Landmarken.

Zusätzlich verlangt das BFSG eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Sie muss den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreiben, nicht barrierefreie Inhalte benennen, geplante Maßnahmen auflisten und einen Feedback-Mechanismus enthalten, über den Nutzer Barrieren melden können. Diese Erklärung ist kein einmaliges Dokument, sondern sollte bei jeder wesentlichen Änderung der Website aktualisiert werden.

In der Praxis lässt sich ein großer Teil der WCAG-Kriterien mit automatisierten Testwerkzeugen prüfen, etwa Kontrastverhältnisse, fehlende Alternativtexte oder nicht beschriftete Formularfelder. Andere Anforderungen, etwa eine sinnvolle Reihenfolge beim Durchtabben mit der Tastatur oder verständliche Fehlermeldungen in Formularen, lassen sich zuverlässig nur durch manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader feststellen. Ein belastbarer Check kombiniert deshalb beides, statt sich allein auf ein automatisiertes Tool zu verlassen.

Was passiert bei Verstößen, und wer prüft das für Unternehmen in Hannover?

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro gemäß §18 Abs. 1 BFSG. Zusätzlich können Verbraucher oder Verbraucherschutzorganisationen zivilrechtlich vorgehen, was in der Praxis auch kostenintensive Abmahnungen bedeuten kann.

Die Marktüberwachung erfolgt länderweise. In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit beim Land, mit Anbindung an das Sozialministerium in Hannover. Für Unternehmen aus der Region ist das ein ungewöhnlich direkter lokaler Bezug: Die Behörde, die im Zweifel eine Beschwerde über die eigene Website prüft, sitzt in derselben Stadt wie das Unternehmen selbst.

Wann ist das BFSG für Ihre Website (noch) nicht das drängendste Thema?

Nicht jede Website muss sofort umgebaut werden. Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich B2B-Kunden ohne Verbraucherkontakt bedient, greift das BFSG in aller Regel nicht. Gleiches gilt, wenn Sie ein Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind und selbst keine BFSG-relevanten Produkte herstellen. In beiden Fällen ist ein teures Voll-Audit aktuell nicht der richtige erste Schritt, ein kurzer Blick auf das eigene Geschäftsmodell reicht.

Auch wenn Ihre Website bereits mit einem modernen, gut gepflegten CMS läuft und regelmäßig technisch geprüft wird, ist der Aufwand oft kleiner als befürchtet, ein gezielter Kurz-Check zeigt dann meist nur einzelne Lücken statt eines kompletten Relaunch-Bedarfs. Wir raten offen davon ab, ein vollständiges Redesign zu verkaufen, wenn ein fokussiertes Accessibility-Audit mit gezielten Korrekturen das eigentliche Problem schneller und günstiger löst.

Was wir bei BFSG-Kurz-Checks für Unternehmen aus Hannover wirklich sehen

In Kurz-Audits, die wir seit 2025 für Websites aus Hannover und der Region durchgeführt haben, scheitern die meisten Seiten zuerst an denselben drei Punkten: zu geringe Kontrastwerte im Corporate Design, fehlende Alternativtexte bei produktlastigen Onlineshops und Formulare, deren Felder nicht korrekt mit Labels verknüpft sind. Diese drei Punkte lassen sich in vielen Fällen ohne einen kompletten Website-Relaunch beheben, sofern das zugrunde liegende Theme oder Template sauber strukturiert ist.

Eine einfache Faustregel aus diesen Projekten: Je älter das eingesetzte WordPress- oder Shop-Theme, desto wahrscheinlicher fehlen grundlegende ARIA-Attribute und eine korrekte Tastaturbedienung komplett, weil ältere Templates vor der breiten Diskussion um WCAG entstanden sind. Für Unternehmen aus Hannover, die ihre Website seit mehreren Jahren nicht technisch überarbeitet haben, ist das oft der eigentliche Auslöser für den größeren Aufwand, nicht das BFSG selbst.

Wie gehen Sie das Thema BFSG für Ihre Website jetzt am besten an?

Ein realistischer Fahrplan gliedert sich in vier Schritte: zuerst die Betroffenheit klären (B2C oder B2B, Kleinstunternehmen-Schwelle), dann ein technisches Kurz-Audit gegen WCAG 2.1 AA, danach die Umsetzung der gefundenen Punkte und zuletzt das Verfassen beziehungsweise Aktualisieren der Erklärung zur Barrierefreiheit. Bei den meisten Projekten aus Hannover lässt sich der Audit-Schritt innerhalb weniger Tage abschließen, die Umsetzung hängt stark vom Umfang der Website ab.

Im ersten Schritt reicht meist ein kurzes Gespräch, um Geschäftsmodell, Kundenkreis und die Kleinstunternehmen-Schwelle sauber einzuordnen. Der zweite Schritt, das technische Kurz-Audit, prüft Kontraste, Formulare, Tastaturbedienung und die Struktur der Seite und liefert danach eine priorisierte Liste konkreter Punkte statt eines abstrakten Berichts. Im dritten Schritt werden diese Punkte je nach CMS entweder direkt im Theme, im Template oder im individuellen Code behoben. Der vierte Schritt, die Erklärung zur Barrierefreiheit, lässt sich meist parallel zur technischen Umsetzung vorbereiten, damit beides zusammen live geht.

Für die konkrete technische Umsetzung, von Kontrastprüfung über Formular-Labels bis zur vollständigen Erklärung zur Barrierefreiheit, finden Sie Details auf unserer Seite zu barrierefreien Websites nach BFSG. Wer parallel über ein neues Design oder einen technischen Relaunch nachdenkt, plant Barrierefreiheit am effizientesten direkt mit ein, etwa im Rahmen von Webdesign aus Hannover, statt sie später nachzurüsten. Ein kostenloses Erstgespräch reicht meist aus, um den tatsächlichen Aufwand für Ihre konkrete Website einzuschätzen.

Häufige Fragen

Muss jede Website in Deutschland ab 2025 barrierefrei sein? Nein. Betroffen sind vor allem Websites von Unternehmen mit Verbraucherkontakt (B2C), sofern kein Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme vorliegt. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen und Selbstständige aus Hannover? Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen, wenn sie die Schwellenwerte für Beschäftigtenzahl und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme unterschreiten. Stellen sie selbst BFSG-relevante Produkte her, gilt die Ausnahme jedoch nicht.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG? Bis zu 100.000 Euro nach §18 Abs. 1 BFSG, zusätzlich sind zivilrechtliche Schritte durch Verbraucher oder Verbraucherschutzorganisationen möglich.

Muss meine bestehende Website sofort umgebaut werden, oder gibt es eine Übergangsfrist? Neue Angebote seit dem 28. Juni 2025 müssen die Anforderungen direkt erfüllen. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse mit vor dem Stichtag eingesetzten Produkten gilt eine Übergangsfrist bis 27. Juni 2030.

Welcher Standard gilt für eine barrierefreie Website? Als Maßstab gelten die WCAG 2.1 auf Stufe AA sowie die europäische Norm EN 301 549.

Was muss in eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website? Den aktuellen Stand der Barrierefreiheit, konkret benannte nicht barrierefreie Inhalte, geplante Maßnahmen zur Verbesserung sowie einen Feedback-Mechanismus, über den Besucher Barrieren melden können.